Satzung
Der Unternehmerverband Sigmaringen
Der Unternehmerverband Landkreis Sigmaringen (UVS) ist ein berufs- und branchenübergreifendes, parteipolitisch neutrales Netzwerk und vertritt die Interessen von Unternehmern im Landkreis Sigmaringen. Ziel ist es eine integrale und fördernde Kraft der WIS GmbH Landkreis Sigmaringen zu werden. Der UVS will verlässlicher und starker Partner sein, aktiv mitwirken, die zukunftsorientierte Entwicklung der Region fördern und Wachstum mit Umsicht fordern. Als Unternehmer, die nicht allein das eigene Unternehmensziel im Auge haben, sondern fair und engagiert im Sinne des Standorts, der Region und der hier lebenden Menschen handeln.
Der UVS versteht sich als engagierter Vermittler zwischen Innovation und Tradition, Verbesserung und Erhalt sowie quantitativem und qualitativem Wachstum, um den Standort und die Region nachhaltig und sozial verantwortlich zu stärken und gleichzeitig ein unternehmerfreundliches Klima zu schaffen. Hierfür bündelt der Verband Unternehmergeist und unternehmerische Kompetenz, vernetzt Leistungsträger, Mitgestalter und Ideengeber, um durch gemeinschaftliches Vorgehen:
- Visionen für nachhaltiges Wachstum zu artikulieren
- Zukunft zu entwerfen und strategisch zu planen
- Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern
- den Bedarf an Fachkräften zu decken
- ein kreatives und innovationsförderndes Milieu zu schaffen
- dem Unternehmernachwuchs Starthilfe zu leisten
- passende Investoren zu begeistern und Synergien zu nutzen
- den Interessen der Mitgliedsunternehmen in der Öffentlichkeit Gehör zu verschaffen
Die WIS wurde 2010 gegründet, um den Wirtschaftsstandort Landkreis Sigmaringen gezielt zu vermarkten, nachhaltig qualitatives Wachstum zu fördern und um ein wirtschaftsfreundliches Klima zu schaffen. Der Lankdreis Sigmaringen, die 25 Landkreiskommunen, die Sparkassen und Volksbanken im Kreis, die IHK Bodensee-Oberschwaben, die Kreishandwerkerschaft und sechs mittelständische Betriebe sind Gesellschafter der WIS. Zu den wesentlichen Aufgaben der WIS zählen nachhaltige Fachkräftesicherung, imageförderndes Standortmarketing sowie die Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit durch Innovation und Nachhaltigkeit. Gemäß dem Selbstverständnis des Unternehmerverbands fühlt sich der UVS in vollem Umfang den Handlungsgrundsätzen der WIS verpflichtet.
1. Der Verein führt den Namen „Unternehmerverband Landkreis Sigmaringen e.V.“ (nachstehend als „Verband“ bezeichnet). Die Abkürzung lautet „UVS“. Er erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Sigmaringen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Sigmaringen und wird in das Vereinsregister eingetragen.
1. Zweck des Verbandes ist die ideelle und finanzielle Förderung der Wirtschaftsförderungs- und Standortmarketinggesellschaft Landkreis Sigmaringen mbH (WIS).
2. In Rahmen des Vereinszwecks vertritt der Verband die Interessen seiner Mitglieder in der WIS.
3. Bezogen auf das Verbandsgebiet ist es das Ziel, solche unternehmens- und wirtschaftsbezogenen Fragen zu behandeln, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder aus sonstigen Gründen nicht nur das Interesse eines einzelnen Mitgliedes berühren.
4. Dem Verband obliegt es, den entsprechenden Erfahrungs- und Informationsaustausch seiner Mitglieder zu fördern.
1. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verband kann Mitglied in anderen Verbänden werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, der diese auch beantragt.
2. Der Verband kann sich an Unternehmen beteiligen, die den Verbandszweck fördern. Über die Beteiligung entscheidet der Vorstand.
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Mitglied kann jedes kleine und mittelständische Unternehmen sowie Großunternehmen werden, dass im Handelsregister eingetragen ist.
3. Der Vorstand kann die Kriterien der Mitgliedschaft näher definieren.
1. Zum Ehrenmitglied des Verbands kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste für den Verband erworben hat.
2. Die Ehrenmitgliedschaft ist grundsätzlich beitrags- bzw. kostenfrei.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt erworben.
2. Der Aufnahmeantrag ist durch schriftliche Erklärung mit Anerkennung der Satzung und den sich aus ihr ergebenen Verpflichtungen unter Erteilung der vom Verband verlangten Auskünfte beim Vorstand zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen.
4. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
6. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die vorliegende Satzung an.
Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und seiner Mitgliedschaft in den Organen des Verbandes mitzuwirken. Es kann die Unterstützung des Verbandes in dem in der Satzung festgelegten Umfang in allen Angelegenheit in Anspruch nehmen, die in den Aufgabenbereich des Verbandes fallen.
Die Mitglieder sind an die Satzung und an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse des Verbandes gebunden. Sie sind verpflichtet, dem Verband und seinen Organen gewissenhaft und zeitgerecht alle erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Mitgliedschaft zu geben. Sie über alle wichtigen, dem Verbandszweck oder die Mitgliedschaft berührende Ereignisse in ihrem Geschäftsbereich zeitnah zu unterrichten sowie die Mitgliedsbeiträge (§ 12) pünktlich zu entrichten.
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Verband, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand des Verbandes spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein.
b) durch Auflösung eines Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verband
d) durch Austrittsvereinbarung mit dem Vorstand.
2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Verbandes.
1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Verbandes gröblich verletzt oder trotz Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§ 12) im Rückstand bleibt.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds muss als besonderer Punkt auf der Tagesordnung einer Vorstandssitzung stehen und sämtlichen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben werden.
3. Dem auszuschließenden Mitglied ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.
4. Für den Ausschlussbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden des Vorstandes erforderlich.
5. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
6. Gegen den Beschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn der eingeschriebene Brief innerhalb der Frist bei der Post aufgegeben worden ist.
1. Als Mitgliedsbeiträge erhebt der Verband:
a) Aufnahmebeiträge,
b) jährliche Mitgliedsbeiträge,
c) Umlagen.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Bei Mitgliedsbeiträgen je Mitglied in unterschiedlicher Höhe müssen die Mitgliedsbeitragsbeschlüsse der Mitgliederversammlung einen eindeutigen Schlüssel zur Beitragsberechnung enthalten.
4. Umlagen können zur Deckung von Kosten im Rahmen des Vereinszwecks neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag erhoben werden. § 12 Ziff. 3 gilt entsprechend. Pro Geschäftsjahr dürfen die Umlagen pro Mitglied die Höhe von einem Drittel des jährlichen je-weiligen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
5. Die Schlüssel nach § 12 Ziff. 3 und § 12 Ziff. 4 können unterschiedlich sein.
6. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
7. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
1. Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich.
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, deren Beitritt vollzogen ist (§ 5).
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmvollmacht auf Dritte ist ausgeschlossen.
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) für die Wahl zum Vorstand,
b) für die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Rechnungsprüfers,
c) für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) für die Entlastung des Vorstandes,
e) für die Entscheidung über Einsprüche gemäß § 11 Ziff. 6,
f) für die Änderung der Satzung,
g) für den Beschluss über die Auflösung des Verbandes,
h) für Beschlüsse über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen wird.
i) für die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 6.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb des Geschäftsjahres statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragen.
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vize-Präsidenten sowie dem Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungs- und Standortmarketinggesellschaft Landkreis Sigmaringen mbH (WIS). Die Hinzuwahl von bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Diese vier weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer mit jeweiligen Aufgabenschwerpunkten (z. B. Pakt für Fachkräftesicherung). Die Vorstandsmitglieder sollen Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäfts-führer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte von Mitgliedern sein.
2. Der WIS-Geschäftsführer ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
3. Alle Vorstandsmitglieder sind in vollem Umfang stimmberechtigt.
Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, per Fax oder per E-Mail-Umlauf gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das Amt endet vorzeitig, wenn das Unternehmen, dem der Gewählte angehört, nicht mehr Mitglied des Verbandes ist, wenn er sein Amt niederlegt oder wenn seine Bestellung auf Antrag eines Mitglieds mit der Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen durch die Mitgliederver-sammlung widerrufen wird.
5. Falls ein Vorstandsmitglied während der regulären Amtszeit ausscheidet, wird vom verbleibenden Vorstand für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied und für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied kooptiert bzw. berufen.
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Aufga-benbereich des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, durch Bestimmung der Satzung oder durch Vorstandsbeschluss anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.
2. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.
1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung regeln.
2. Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird von Fall zu Fall festgesetzt.
3. Der Vorsitzende eines Ausschusses wird vom Vorstand bestellt. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
4. Zur Prüfung des Jahresabschlusses und zur Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, beide Vize-Präsidenten und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Gerichtlich und außer-gerichtlich wird der Verband durch den Präsidenten, die Vize-Präsidenten und das geschäftsführende Vorstandsmitglied je einzeln vertreten.
Der Vorstand kann einem früheren Präsidenten die Bezeichnung „Ehrenpräsident“ verleihen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
1. Die Mitglieder werden durch den Präsidenten schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Einladungen können sowohl auf dem Postweg als auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
2. Bei Einladungen muss zwischen der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über Themen, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt wurden und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklärt. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes.
3. Die Versammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem ersten oder zweiten Vize-Präsidenten geleitet. Der Leiter bestimmt die Reihenfolge der zu beratenden Gegenstände und die Art und Weise der Abstimmungen.
4. Abstimmungen finden offen statt. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
5. Soweit nicht zwingend gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten und im Falle einer Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.
7. Blockwahl ist möglich. Über einen Einwand zur Blockwahl entscheidet die einfache Mehrheit.
1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB von sich aus vornehmen.
Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedür-fen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist für die Auflösung des Verbandes nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht vorhanden, so findet die Abstimmung über die Auflösung des Verbandes in einer binnen vier Wochen neu einzuberufenden Mitgliederversammlung statt, bei der eine Mehrheit von vier Fünfteln der Zahl der anwesenden Vertreter zur Beschlussfassung genügt.
1. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus.
2. Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Sitzungsleiter und Geschäftsführer zu unterzeichnende Niederschrift zu führen, die den Mitgliedern des Organs auf dem Postweg oder per E-Mail zuzusenden ist. Wird binnen zwei Wochen nach Versand (es gilt das Datum des Poststempels bzw. das E-Mail-Versanddatum) kein Widerspruch gegen die Niederschrift bei der Geschäftsführung eingelegt, gilt diese als genehmigt.
Gerichtsstand ist Sigmaringen.
Im Falle der Auflösung des Verbandes wird die Abwicklung der Geschäfte vom Präsidenten und dem 1. Vize-Präsidenten als Liquidatoren durchgeführt. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.